Mandanteninformation
des Rechtsanwaltsbüro
Dr. Karl-Heinz
Christoph & Dr. Ingeborg Christoph
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1. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hat mit Beschluss vom 23.06.04 1 festgestellt, dass § 6 Abs. 2 (in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5) und § 6 Abs. 3 Nr. 8 des AAÜG in den Fassungen des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11.11.96 und des 2.AAÜG-ÄndG mit Artikel 3 Abs. 1 des GG un-vereinbar ist. Die Kürzung „beruht nicht auf sachgemäßen Erwägungen“ (Beschluss S.41). Damit ist ein weiterer Teil des Rentenstrafrechts als verfassungswid-rig gefallen. Für andere Gruppen, die von negativen Wirkungen der Renten und Ver- sorgungsüberleitung auch betroffen sind, ergeben sich aus dem Beschluss keine unmittelbaren Auswirkungen.
--------------------- 1 Beschluss
des 1.Senats des BverfG vom 23.06.04, 1 Bvl 9/02 und Bvl 2/03, vgl.
Internet BVerfG .
2 Beschluss
der 3. Kammer des 1. Senats 22.06.04, 1 BvR 1070/02, ebenda. |
3. Dem
Rentenstrafrechtsbeseitigungsbeschluss vom 23.06.04 lagen drei
Vorlagebeschlüsse zugrunde, die von Sozialgerichten Halle und
Berlin gemäß Art. 100 GG dem BVerfG vorgelegt worden waren 3.
Das BVerfG entschied erst nach langem Zögern. Der Hallenser Vorlagebeschluss wurde schon 1998 eingereicht. Zudem betreffen die Verfahren Bürger, die bereits in der DDR Rentner geworden waren (Bestandsrentner). Das BVerfG umgeht die brisante Eigentumsfrage
mit dem Hinweis, dass
der § 6 Abs. 2 u. 3 AAÜG schon wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG
verfassungswidrig ist und dass sich daher eine Prüfung anhand der des
Maßstabes des Art. 14 Abs. 1 GG erübrigen würde (vgl. Urteil S. 48 Teil
E Abschnitt II). Nach
unserer Überzeugung hätte das BVerfG gerade durch Klärung der
Eigentumsfrage nachhaltig dazu beitragen können, die wesent-
lichen Grundsatzprobleme der Renten- und Versorgungsüber- leitung
endlich zu klären , die verfassungsrechtlich auch 13 Jahre nach
Inkrafttreten des RÜG noch offen sind (Fragen des Eigentum- schutzes
für Alterssicherungsansprüche aus der DDR, des Bestands- und
Vertrauensschutzes für Zugangsrentner, denen die Zahlbetragsgarantie
und die Vergleichsberechnung verweigert werden, die Dynamisierung Ost,
der Auffühlbeträge, der Zusatz- versorgung für jene, die nicht
in die VBL o.a. Versorgungssysteme aufgenommen wurden, des Faktors
„1.5“ für ehemalige Reichs- bahner und vieles andere mehr). Das
hätte zur Herstellung des Rechtsfriedens im Beitrittsgebiet für
Millionen Betroffene beitragen können, die ihre Ansprüche in der DDR
als Eigentum erworben haben.
--------------------- 3 Art. 100 Abs. 1 GG legt fest, dass ein Gericht, das gesetzliche Regelungen, vorliegend des RÜG, für verfassungswidrig hält, eine Entscheidung darüber vom BverfG einholen und das Verfahren bis dahin aussetzen muss. |
| 4. Inhaltlich bzw. hinsichtlich
der rechtlichen Begründung bringt der
Beschluss nichts Neues: Alle
wesentlichen Positionen sind schon vom Rentenstrafrechtsurteil und vom
Leiturteil des BVerfG, beide vom 28.4.1999 4 , geklärt worden und werden nur
wiederholt. Neu ist, dass das BVerfG diese Erkenntnisse aus- drücklich auch
auf die damals (noch) nicht angegriffenen Vor- schriften des
Änderungsgesetzes vom 11.11.1996 und auf die des am 17.07.01 erlassenen
2. AAÜG-ÄndG erstreckt. Erstens signalisiert er, dass Erfolge
möglich sind, wenn sich die Betroffenen gegen das Unrecht auf dem
Gebiet der Alters- sicherung wehren. Das Gegenteil ist häufig
propagiert worden: |
Der Beschluss
kann nun helfen, die Bürger im Beitrittsgebiet aufzurütteln und die
Resignation abzuschütteln. Das ist besonders in der Zeit
der Auseinandersetzung über „Harz 4“ wichtig, zumal auch
auf diesem Gebiet wie bei der Rentenreform die nach-
teiligsten Folgen stets für die aus der DDR gekommenen Bürger
eintreten. |
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Sechstens
belegt der
Beschluss, dass die Eigentums-frage keineswegs geklärt sondern vielmehr
offen ist und das die Frage nach der Bewahrung der in der DDR
erworbenen Ansprüche/Anwartschaften als Eigentum in der Bundesrepublik
noch nicht beantwortet ist. Auf deren Prüfung hat das BVerfG hier
verzichtet, weil aus anderem Grunde (Verstoss gegen Art. 3 GG) schon
die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG gegeben ist. Als Grundlage für die Weiter- führung der
Auseinandersetzung sind die juristischen Unzulässigkeiten sowie
negativen ökonomischen Folgen der Enteignung der ostdeutschen Rentner
und die positiven Auswirkungen eines veränderten Über-
führungskonzepts wissenschaftlich zu untermauern. Siebentens verpflichtet der Beschluss den Gesetzgeber
ein weiteres Änderungsgesetz zum
Rentenüberleitungs- gesetz/AAÜG zu schaffen. Das gibt den
Betroffenen eine Chance, sich einzubringen und unter Hinweis auf die
Versäumnisse des Gesetzgebers beim 2.AAÜG-ÄndG eine grundlegende
Verän- derung der Renten- und Versorgungsüberleitung zu fordern,
aber z.B. auch für eine vernünftige Regelung über Nachzahlungen der vom
Eigentum der Betroffenen seit mehr als 1 Jahrzehnt einbehaltenen Gelder
einzutreten. |
Alle
Betroffenen und ihre Interessengemeinschaften sollten verlangen, dass
Vertreter von ihnen, insbesondere ihre Prozessbevollmächtigten, nicht
wie bisher ausgegrenzt sondern in das anstehende Gesetzgebungsverfahren
einbezogen werden. Nur so ist zu erreichen, dass mit dem
Änderungs- gesetz ein wesentlicher Schritt zur Schaffung des
Rechts- friedens getan werden kann. Entsprechende
Forderungen sollten an die Partei- und Fraktionsvorsitzenden im
Deutschen Bundestag, an die Ministerpräsidenten der Länder und an die
Abgeordneten 4 gestellt werden.
----------------------------------- 4 Alle Mitglieder des Deutschen Bundestag sind
erreichbar über die Adresse Deutscher Bundestag, Platz der Republik 1,
11011 Berlin (Tel.: 030
2270 oder auch www.bundestag.de) |