Verband
Hochschule und Wissenschaft e. V.
im Deutschen Beamtenbund
Resolution
Ost-West-Angleichung auch für die Altersversorgung der Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen
Dresden,
den 25. November 2000
I. Resolution
1. Der VHW
sieht mit
großer Besorgnis die Belastungen für die innere Einheit unseres Landes durch
die noch auf Jahrzehnte angelegte derzeitige Spaltung des Rechtssystems der
Altersversorgung in der Bundesrepublik Deutschland in zwei unterschiedliche
Rechtsgebiete in Abhängigkeit davon, ob Versorgungsansprüche in der
Bundesrepublik oder in der DDR erworben wurden. Denn ausschließlich die
Erstgenannten stehen unter Bestandsschutz, die anderen sind jedoch de facto
annulliert. Es ist dringend geboten, daß endlich - 10 Jahre nach der Herstellung
der politischen Einheit unseres Landes – eine Angleichung der Altersbezüge
aller ostdeutschen Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen an das Niveau ihrer
westdeutschen Berufskollegen erfolgt, soweit sie in den letzten Jahren in den
Ruhestand eingetreten sind oder in den nächsten fünfundzwanzig Jahren eintreten
werden.
2. In diesem
Zusammenhang fordert der VHW, daß auch die in der DDR geleisteten
Vordienstzeiten in der die Höhe der Versorgungsrente bestimmenden
gesamtversorgungsfähigen Zeit der VBL berücksichtigt werden, und zwar sowohl
für diejenigen, die inzwischen in die VBL aufgenommen wurden, als auch für die
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen aus Altersgründen eine Aufnahme
verwehrt war. Analoge Regelungen wären für verbeamtete Wissenschaftler zu
treffen.
II.
Situatiansbeschreibung
1. Die ostdeutschen Wissenschaftler erleiden im Gegensatz zu ihren westdeutschen Kollegen mit Eintritt in den Ruhestand einen drastischen sozialen Absturz, unabhängig davon, ob sie der Altersgruppe angehören, die 1997 in der VBL Aufnahme fand, oder ob sie ihres Alters wegen davon ausgeschlossen waren. Während sie, gleiche Eingruppierung vorausgesetzt, im Berufsleben derzeit nominell 87 % der in den ABL gezahlten Bezüge erhalten, erreichen die Altersbezüge in vielen Fällen nur 25 - 30 % des Westniveaus. Bei Beibehaltung der derzeitig geltenden gesetzlichen Regelungen wird dieser Zustand noch über Jahrzehnte aufrechterhalten, bis nämlich die Zeit der Zugehörigkeit zur VBL ausreicht, eine vollwertige dynamisierbare Versorgungsrente statt einer geringen statischen Versicherungsrente zu gewährleisten. Bei Eintritt in den Ruhestand vor 2025 ist damit nicht zu rechnen. Die gleiche Aussage gilt für Beamte.
2. Einen gewissen Bestandsschutz gewährende Übergangsregelungen galten nur bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1994. Kleinere ggf. begünstigende Änderungen sind aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichtes vom 28. April 1999 für Rentner mit Rentenbeginn bis zum 30. Juni 1995 zu erwarten. Wer nach diesem Termin in den Ruhestand eingetreten ist oder eintreten wird, erhält in jedem Fall nur eine streng nach den Regeln des 5GB VI berechnete Rente.
3.
Westdeutschen VBL-Angehörigen werden bei der Berechnung ihrer Ruhestandsbezüge
die nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Vordienstzeiten einschließlich
Ausbildungszeiten hälftig angerechnet. Demgegenüber erfolgt keine Anrechnung
von Vordienstzeiten aus der DDR, auch nicht, wenn sie im öffentlichen Dienst
verbracht wurden. In Vorbereitung der Öffnung der VBL für ostdeutsche
Mitarbeiter zum Januar 1997 war extra eine dahingehende Änderung in der
VBL-Satzung vorgenommen worden. Deren Rechtmäßigkeit wurde inzwischen auch
schon von Gerichten in Frage gestellt.
4.
Westdeutsche Wissenschaftler im Ruhestand erhalten eine dynamisierbare
Gesamtversorgung in Form einer Pension (Beamte) oder ergänzend zur gesetzlichen
Rente aus der VBL (Angestellte). Die Höhe dieser Gesamtversorgung beträgt nach
40 Dienstjahren in beiden Fällen mehr als 90 % der letzten Nettobezüge.
5.
Für ostdeutsche Wissenschaftler gibt es lediglich die gesetzliche Rente, obwohl
sie in der DDR Ansprüche auf eine leistungsbezogene Gesamtversorgung erworben
hatten, die in ihrem Wesen der VBL entsprach (AVI). Die gesetzlichen Regelungen
zur Überführung dieser Zusatzversorgungsansprüche aus der DDR bewirken eine
weitgehende Liquidierung der ursprünglichen Ansprüche. Die gesetzliche Rente
weist dann auch keinen Bezug mehr zu dem durch beruflich erbrachte Leistung
erreichten sozialen Status auf.
6.
Wissenschaftler aus der DDR erhalten daher eine Art Einheitsrente, deren Höhe
durch die jährlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgeblich bestimmt ist. Darüber
liegende Verdienste werden nicht berücksichtigt. Jetzt aus dem Berufsleben
ausscheidende Wissenschaftler haben unabhängig von ihrer beruflichen Position -
wissenschaftlicher Mittelbau, Hochschullehrer oder lnstitutsdirektor - mit
einer Regelrente (Voraussetzung 45 Dienstjahre!) in der Größenordnung um 2.800
DM zu rechnen. Berufs- und Ausbildungszeiten, Zeiten einer wissenschaftlichen
Aspirantur oder eines als Studium deklarierten Arbeitsaufenthaltes im Ausland
mindern in vielen Fällen diese Einheitsrente noch erheblich. Für die jetzt aus
dem Berufsleben ausscheidenden Wissenschaftler liegen die Altersbezüge für den
wissenschaftlichen Mittelbau somit im Durchschnitt bei knapp 50 % der Bezüge
ihrer westdeutschen Kollegen im Ruhestand und für Professoren bei nicht einmal
30 %, teilweise unter 25 %.
7.
Die betroffenen Wissenschaftler aus der DDR sehen sich durch diese Ungleich-Behandlung
ungerechtfertigterweise diskriminiert und zugleich zweifach in ihren
Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt: Einmal durch die undifferenzierte
Gleichstellung im Ruhestand aller Hochschulangehörigen ohne Berücksichtigung
der unterschiedlichen Graduierung. Zum anderen durch die völlige
Ungleichbehandlung gegenüber ihren westdeutschen Kollegen, nachdem sie mit
diesen inzwischen oft viele Jahre in dem selben Institut unmittelbar
zusammengearbeitet haben, ohne Unterschied bezüglich Aufgabenbereich und
Verantwortlichkeit.