Klärung durch Bundesverfassungsgericht steht aus
Rentenüberleitung
Ost
Durch das
"Rentenüberleitungsgesetz" (RÜG) vom 25. Juli 1991 wurden die
Altersversorgungssysteme der DDR in das System der westdeutschen
Rentenversicherung überführt. Obwohl dieses Gesetz vor nunmehr fast sieben
Jahren verkündet wurde, sind die Probleme, die es schuf, nicht gelöst. Ein
Sachstandsbericht.
Basis des
Altersversorgungssystems in der DDR war eine Sozialversicherungspflicht, die
der Großteil der Bevölkerung unterlag und die eine vergleichbare Funktion wie
die gesetzliche Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die
Sozialversicherungspflicht wurde in der DDR unter anderem durch eine
"Freiwillige Zusatzversicherung" (FZR), der grundsätzlich jeder Versicherte
mit einem Einkommen von mehr als 600 DM monatlich beitreten konnte, sowie die
zusätzliche "Altersversorgung der technischen Intelligenz" (AVI), der
viele ostdeutsche Ingenieure und Naturwissenschaftler angehörten, ergänzt.
Aufgrund des RÜG werden nun
bei der Rentenberechnung für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur FZR
beziehungsweise zur AVI die tatsächlich erzielten Einkommen (in fiktive
DM-Einkommen umgerechnet) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der
westdeutschen Rentenversicherung zugrunde gelegt und in Entgeltpunkte
umgerechnet. Versicherte Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
bleiben unberücksichtigt.
Dieses Verfahren scheint auf
den ersten Blick gerecht, da auch bei westdeutschen Versicherte so verfahren
wird, erweist sich aber bei näherem Hinsehen als Benachteiligung der
Ostrentner. Westdeutsche Versicherte haben für ihr Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze auch keine Rentenbeiträge gezahlt, während bei in der
FZR oder der AVI Versicherten auch für die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze
(West) liegenden Einkommensanteile Beiträge entrichtet worden sind.
Die Freiwillige
Zusatzrentenversicherung und die zusätzliche Altersversorgung der technischen
Intelligenz waren als Ergänzung der Sozialversicherungspflicht angelegt und
sind daher am ehesten mit den Betriebsrenten vergleichbar, auf die ein Großteil
der in der westdeutschen Industrie Beschäftigten Anspruch hat.
Die Begrenzung der in der
DDR erzielten und in der FZR beziehungsweise AVI versicherten Einkommen auf die
Beitragsbemessungsgrenze (West) ist nach VAA Ansicht verfassungswidrig. Deshalb
hat der Verband für die betroffenen Mitglieder bereits zahlreiche
Gerichtsverfahren angestrengt, von denen Ende 1997 15 vorläufig abgeschlossen
und 21 noch bei den Sozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht anhängig
waren.
Eine endgültige Klärung, ob
die Begrenzung der in der FZR oder AVI versicherten Einkommen auf die
Beitragsbemessungsgrenze (West) verfassungswidrig ist, wird vom
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erwartet, wo der VAA bereits 1996
Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Wann allerdings mit einer Entscheidung zu
rechnen ist, kann derzeit nicht abgesehen werden.
VAA-Mitglieder, die während
des Erwerbslebens in der FZR oder AVI versichert waren und die in der nächsten
Zeit einen Rentenbescheid von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) erhalten, sollten daher vorsorglich gegen diesen Rentenbescheid
Widerspruch einlegen, falls im Bescheid eine Begrenzung der anrechenbaren
Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen wird. Die
Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Erhalt des Bescheides. In dieser
Frist muss der Widerspruch bei der BfA eingegangen sein.
Da die BfA dem Widerspruch erst dann stattgeben wird, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Begrenzung der versicherten Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) verfassungswidrig ist, empfiehlt es sich, gleichzeitig mit der Widerspruchseinlegung das Ruhen des Widerspruchs bis zur Entscheidung des Gerichtes zu beantragen. Der Widerspruch sollte gemäß dem Text im Kasten formuliert sein.
An die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
10704 Berlin
Versicherungs-Nr.: ...
Sehr geehrte Damen und
Herren,
gegen den
Rentenbescheid vom ..., zugestellt am ..., lege ich Widerspruch ein.
Begründung:
Die Begrenzung der zugrundegelegten Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze
(West) des jeweiligen Jahres halte ich für verfassungswidrig. Angesichts der
beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Klage gegen das
Rentenüberleitungsgesetz bin ich damit einverstanden, dass das vorliegende
Widerspruchsverfahren ruht, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
über die vorgenannte Klage vorliegt.
Datum: ...
Unterschrift: ...