Klärung durch Bundesverfassungsgericht steht aus

Rentenüberleitung Ost

Durch das "Rentenüberleitungsgesetz" (RÜG) vom 25. Juli 1991 wurden die Altersversorgungssysteme der DDR in das System der westdeutschen Rentenversicherung überführt. Obwohl dieses Gesetz vor nunmehr fast sieben Jahren verkündet wurde, sind die Probleme, die es schuf, nicht gelöst. Ein Sachstandsbericht.

Basis des Altersversorgungssystems in der DDR war eine Sozialversicherungspflicht, die der Großteil der Bevölkerung unterlag und die eine vergleichbare Funktion wie die gesetzliche Rentenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Die Sozialversicherungspflicht wurde in der DDR unter anderem durch eine "Freiwillige Zusatzversicherung" (FZR), der grundsätzlich jeder Versicherte mit einem Einkommen von mehr als 600 DM monatlich beitreten konnte, sowie die zusätzliche "Altersversorgung der technischen Intelligenz" (AVI), der viele ostdeutsche Ingenieure und Naturwissenschaftler angehörten, ergänzt.

Aufgrund des RÜG werden nun bei der Rentenberechnung für jedes Jahr der Zugehörigkeit zur FZR beziehungsweise zur AVI die tatsächlich erzielten Einkommen (in fiktive DM-Einkommen umgerechnet) nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der westdeutschen Rentenversicherung zugrunde gelegt und in Entgeltpunkte umgerechnet. Versicherte Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleiben unberücksichtigt.

Dieses Verfahren scheint auf den ersten Blick gerecht, da auch bei westdeutschen Versicherte so verfahren wird, erweist sich aber bei näherem Hinsehen als Benachteiligung der Ostrentner. Westdeutsche Versicherte haben für ihr Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze auch keine Rentenbeiträge gezahlt, während bei in der FZR oder der AVI Versicherten auch für die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze (West) liegenden Einkommensanteile Beiträge entrichtet worden sind.

Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung und die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz waren als Ergänzung der Sozialversicherungspflicht angelegt und sind daher am ehesten mit den Betriebsrenten vergleichbar, auf die ein Großteil der in der westdeutschen Industrie Beschäftigten Anspruch hat.

Die Begrenzung der in der DDR erzielten und in der FZR beziehungsweise AVI versicherten Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) ist nach VAA Ansicht verfassungswidrig. Deshalb hat der Verband für die betroffenen Mitglieder bereits zahlreiche Gerichtsverfahren angestrengt, von denen Ende 1997 15 vorläufig abgeschlossen und 21 noch bei den Sozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht anhängig waren.

Eine endgültige Klärung, ob die Begrenzung der in der FZR oder AVI versicherten Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) verfassungswidrig ist, wird vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erwartet, wo der VAA bereits 1996 Verfassungsbeschwerde erhoben hat. Wann allerdings mit einer Entscheidung zu rechnen ist, kann derzeit nicht abgesehen werden.

VAA-Mitglieder, die während des Erwerbslebens in der FZR oder AVI versichert waren und die in der nächsten Zeit einen Rentenbescheid von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erhalten, sollten daher vorsorglich gegen diesen Rentenbescheid Widerspruch einlegen, falls im Bescheid eine Begrenzung der anrechenbaren Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen wird. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat nach Erhalt des Bescheides. In dieser Frist muss der Widerspruch bei der BfA eingegangen sein.

Da die BfA dem Widerspruch erst dann stattgeben wird, wenn das Bundesverfassungsgericht feststellt, dass die Begrenzung der versicherten Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) verfassungswidrig ist, empfiehlt es sich, gleichzeitig mit der Widerspruchseinlegung das Ruhen des Widerspruchs bis zur Entscheidung des Gerichtes zu beantragen. Der Widerspruch sollte gemäß dem Text im Kasten formuliert sein.

 


 

 

An die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
10704 Berlin

Versicherungs-Nr.: ...

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen den Rentenbescheid vom ..., zugestellt am ..., lege ich Widerspruch ein.

 

Begründung:
Die Begrenzung der zugrundegelegten Einkommen auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) des jeweiligen Jahres halte ich für verfassungswidrig. Angesichts der beim Bundesverfassungsgericht bereits anhängigen Klage gegen das Rentenüberleitungsgesetz bin ich damit einverstanden, dass das vorliegende Widerspruchsverfahren ruht, bis eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die vorgenannte Klage vorliegt.

 

Datum: ... Unterschrift: ...