Gericht: BSG
4. Senat
Datum: 4. August 1998
Az: B 4 RA 63/97 R
NK: AAÜG § 5
Abs 1, AAÜG § 8 Abs 1
Titelzeile
(Zugehörigkeit
zu Zusatzversorgungssystem - Aushändigung einer Urkunde über Zusage)
Orientierungssatz
1.
Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist ausschließlich nach
objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu ermitteln; es kommt weder
auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der
DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben der
Rentenversicherungsträger und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die
früheren "Ansprüche" unter Anwendung des früheren DDR-Rechts (hier
Versorgungsrechts) zu prüfen.
2.
Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer dann vor,
wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen
ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, die in den
Anlagen 1 und 2 des AAÜG aufgelistet worden ist. Nur insoweit ist - in
faktischer Anknüpfung an von der DDR erlassene Bestimmungen - zu klären, ob die
ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit in einer Versorgungsordnung genannt ist.
Unerheblich ist hierbei, ob in der DDR eine Versorgungszusage (z.B. in Form
einer Urkunde der Staatlichen Versicherung) erteilt worden war und ob diese
nach DDR-Recht konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung hatte (vgl BSG
vom 24.3.1998 - B 4 RA 27/97 R = SozR 3-8570 § 5 Nr 3).
Fundstelle
RegNr
23971 (BSG-Intern)
Die
Beiträge Beilage 1999, 171-176 (Gründe)
weitere
Fundstellen
D-spezial
1998, Nr 37, 8 (Kurzwiedergabe)
ZAP-Ost
EN-Nr 194/98 (red. Leitsatz)
ZfS
1998, 309-310 (Kurzwiedergabe)
SGb
1998, 528-529 (Kurzwiedergabe)
Verfahrensgang:
vorgehend
SG Halle (Saale) 1996-08-27 S 6 An 547/95
vorgehend
LSG Halle (Saale) 1997-06-04 L 1 An 106/96
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte als
Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr 1 bis 26 zum
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) gemäß § 8 AAÜG auch die
Zeiten vom 1. Mai 1971 bis zum 30. November 1986 als Zugehörigkeitszeiten zur
zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AV-techInt) und die
in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat, in
denen der Kläger zwar eine Beschäftigung als Vermessungs-Ingenieur
(Fachbereichsleiter Vermessung) ausgeübt hatte, jedoch nach DDR-Recht
möglicherweise im Leistungsfall nicht zusatzversorgungsberechtigt gewesen sein
könnte.
Der Kläger hatte Ende Juni 1954 seine
Ausbildung zum Vermessungs-Ingenieur in der DDR abgeschlossen. Vom 1. Oktober
1956 bis 30. April 1971 arbeitete er als Meßtruppführer und
Spezialmeßtruppführer beim VEB Ingenieuvermessung Halle Mit Urkunde vom 26.
November 1956 wurde ihm mitgeteilt, daß die Staatliche Versicherung der DDR ihm
Versicherungsschutz in der AV-techInt gewähre. Die Versorgung trete am 1.
Oktober 1956 in Kraft.
Zum 1. Mai 1971 wechselte der Kläger
den Arbeitgeber und nahm eine Beschäftigung als Fachbereichsleiter Vermessung
beim VEB Brücken- und und Tiefbaukombinat Halle auf. Zum 1. Januar 1984 trat er
der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung (FZR) bei. Mit
der Urkunde vom 30. Dezember 1986 nahm ihn die Staatliche Versicherung der DDR
erneut in die AV-techInt mit Wirkung zum 1. Dezember 1986 auf. Zum 1. Juli 1987
wurde er zum Rat des Bezirkes Halle versetzt.
In einem sog Überführungsbescheid vom
21. Juni 1995 stellte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(BfA) als Versorgungsträger die Zeiten vom 1. Oktober 1956 bis 30. April 1971
und vom 1. Dezember 1986 bis 30. Juni 1990 als nachgewiesene Zeiten in der
AV-techInt fest. Mit seinem Widerspruch begehrte der Kläger auch die
Berücksichtigung der Zwischenzeit vom 1. Mai 1971 bis 30. November 1986. Er
machte geltend, daß sein neuer Arbeitgeber beim Betriebswechsel im Jahre 1971
es 15 Jahre lang versehentlich versäumt habe, seine Aufnahme in die AV-techInt
zu beantragen.
Der Widerspruch hatte keinen Erfolg
(Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1995).
Das Sozialgericht (SG) Halle hat die
Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Bescheides verurteilt, die Zeit vom
1. Mai 1971 bis 30. November 1986 als Zeit der AV-techInt bei der Überführung
des Klägers in die gesetzliche Rentenversicherung zu berücksichtigen (Urteil
vom 27. August 1996). Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht
(LSG) das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Juni
1997). Zur Begründung ist ausgeführt worden, daß nach den Vorschriften der
Verordnung über die AV-techInt vom 17. August 1950 (GBl I Nr 93 S 844) sowie
der 2. Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl I Nr
62 S 487) die Aufnahme in die AV-techInt nicht kraft Gesetzes erfolgt sei,
sondern einer Anmeldung bei der Staatlichen Versicherung der DDR bedurft habe,
die dann die entsprechende Urkunde ausgefertigt habe. Die Leistungsansprüche
seien betriebsbezogen gewesen, so daß dem Kläger bei seinem Wechsel im Jahre
1971 eine neue Urkunde hätte ausgestellt werden müssen. Da dies erst zum 1.
Dezember 1986 geschehen sei, sei die strittige Zwischenzeit nicht als Zugehörigkeitszeit
zur AV-techInt festzustellen.
Mit seiner Revision rügt der Kläger
eine Verletzung des § 5 Abs 1 AAÜG. Er trägt vor, er habe aufgrund seiner
Tätigkeiten vom 1. Oktober 1956 bis 30. Juni 1990 durchgehend und damit auch
während der streitigen Zwischenzeit der AV-techInt angehört. Versäumnisse
seines früheren Betriebes könnten ihm nicht angelastet werden. Vielmehr habe er
einen sog Herstellungsanspruch.
Der Kläger beantragt, das Urteil des
Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Juni 1997 aufzuheben und die
Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. August
1996 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen. Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend.
Die BfA als Rentenversicherungsträger
hat dem Kläger seit dem 1. Januar 1996 Altersrente gewährt; deren Wert hat sie
u.a. aufgrund der Feststellungen in den hier angefochtenen Entscheidungen
ermittelt, also für den strittigen Zeitraum statt der tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte monatlich nur 600,00 DM berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers ist
begründet.
Gegenstand der Klage ist der Bescheid
der Beklagten vom 21. Juni 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5.
Oktober 1995, mit dem die Beklagte es abgelehnt hat, die Zeit vom 1. Mai 1971
bis 30. November 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur AV-techInt iS von § 5 Abs
1 AAÜG festzustellen. Dieses Begehren, dem das SG in dem Urteil vom 27. August
1996 - sinngemäß - entsprochen hat, verfolgt der Kläger nach Aufhebung der
erstinstanzlichen Entscheidung durch das LSG nunmehr weiter im
Revisionsverfahren. Sein Sachantrag zielt jedoch über den engen Wortlaut hinaus
nicht nur auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der genannten
Zugehörigkeitszeiten, sondern zugleich auch auf die in diesem Zeitraum
nachgewiesenen tatsächlichen Arbeitsentgelte. In der Sache geht es dem Kläger
nicht nur um die bloße Feststellung bestimmter Zugehörigkeitszeiten durch den
Versorgungsträger, sondern um die Vormerkung
derjenigen Tatsachen, die für den Eintritt der an Zeiten der Zugehörigkeit zum
Versorgungssystem geknüpften Rechtsfolgen für die spätere Ermittlung des Werts
seiner Rente nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) im
Rentenbewilligungsverfahren vor dem Rentenversicherungsträger von Bedeutung
sind. Bei der gebotenen Auslegung (§ 123 Sozialgerichtsgesetz <SGG>)
umfaßt sein Sachantrag daher auch das Begehren, seine tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte, die dann im Rentenbewilligungsverfahren bis zu den in der
Anlage 3 zu § 6 Abs 1 AAÜG genannten Grenzen berücksichtigt werden,
festzustellen (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R
-).
Die vom Kläger erhobene Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Das SG hat ihr im Ergebnis
zu Recht stattgegeben. Dagegen stehen die vom LSG und der Beklagten vertretenen
Rechtsauffassungen im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Senats.
Insbesondere haben die Vorinstanzen verkannt, daß sich der streitige
Feststellungsanspruch ausschließlich aus originärem Bundesrecht ergeben kann.
Die §§ 5 bis 8 AAÜG betreffen nämlich nicht die - beim Kläger am 31. Dezember
1991 abgeschlossene - Überführung seiner zum 1. Juli 1990 kraft
DDR-Verwaltungsaktes begründeten Versorgungsanwartschaft, sondern allein den
Wert der ihm seit dem 1. Januar 1992 zustehenden SGB VI-Berechtigung.
Der Kläger hat gemäß § 8 Abs 1 bis 4 Nr
1 iVm § 5 Abs 1 AAÜG einen Anspruch darauf, daß die Beklagte die strittige Zeit
als Zeit der Zugehörigkeit zur AV-techInt einschließlich der für diesen
Zeitraum nachgewiesenen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Die
Anwendung des AAÜG folgt vorliegend schon daraus, daß zum 1. Juli 1990 eine
durch Verwaltungsakt (durch die Urkunde vom 30. Dezember 1986 verlautbart)
zuerkannte Versorgungszusage nach der AV-techInt vorlag (vgl hierzu Urteil des
Senats vom 23. Juni 1998 - B 4 RA 61/97 R -, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Rechtsgehalt des § 5 AAÜG ist
ausschließlich nach objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts zu
ermitteln; es kommt weder auf die frühere Auslegung der Versorgungsordnungen
durch die Staatsorgane der DDR oder auf deren Verwaltungspraxis an, noch haben
die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die früheren "Ansprüche"
unter Anwendung des früheren DDR-Rechts (hier Versorgungsrechts) zu prüfen.
Zugehörigkeitszeiten iS des § 5 AAÜG liegen immer dann vor, wenn konkret eine
entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen ihrer Art nach eine
zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war, die in den Anlagen 1 und 2 des
AAÜG aufgelistet worden ist. Nur insoweit ist - in faktischer Anknüpfung an von
der DDR erlassene Bestimmungen - zu klären, ob die ausgeübte Beschäftigung
oder Tätigkeit in einer Versorgungsordnung genannt ist. Unerheblich ist
hierbei, ob in der DDR eine Versorgungszusage (z.B. in Form einer Urkunde der
Staatlichen Versicherung) erteilt worden war und ob diese nach DDR-Recht
konstitutive oder nur deklaratorische Bedeutung hatte (ständige Rechtsprechung,
stellv Urteile vom 24. März 1998 - B 4 RA 27/97 R, zur Veröffentlichung
vorgesehen und 30. Juni 1998 - B 4 RA 11/98 R; zur Auslegung nach
bundesrechtlichen Kriterien stellv Urteil vom 16. Dezember 1997 - 4 RA 7/96,
zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der Kläger hat im strittigen Zeitraum
vom 1. Mai 1971 bis 30. November 1986 eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt,
die in der 2. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AV-techInt als
versorgungsberechtigend aufgelistet worden ist. Nach § 1 Abs 1 Unterabs 1 dieser Vorschrift gelten als Angehörige der
technischen Intelligenz iS des § 1 der Verordnung über die AV-techInt u.a. Ingenieure
in volkseigenen Betrieben. Als solcher war der Kläger in der Funktion
als Fachbereichsleiter Vermessung im strittigen Zeitraum beim VEB St.-,
Brücken- und Tiefbaukombinat Halle nach den bindenden tatsächlichen
Feststellungen des LSG beschäftigt. Diese Beschäftigungszeit ist daher gemäß § 5
Abs 1 AAÜG als Zeit der Zugehörigkeit zur AV-techInt zu werten.
Es sind keine Umstände ersichtlich, daß
im strittigen Zeitraum Tatbestände einer anderen rentenrechtlichen Zeit
vorgelegen haben könnten, die mit der Berücksichtigung der Beschäftigungszeit
als Pflichtbeitragszeit in der Rentenversicherung unvereinbar wären (vgl § 5
Abs 1 Satz 1 AAÜG). Das LSG hat daher zu Unrecht den Anspruch des Klägers
verneint. Das Berufungsurteil war damit aufzuheben und die Berufung der
Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen, wobei der Senat aus
Gründen der rechtlichen Klarstellung eine Neufassung des Tenors des SG-Urteils
vorgenommen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193
SGG.